Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen
1. Wann gelten unsere bzw. Ihre AGB?
1.1 Allgemeines
Wir, die Fa. KplusA Communications GmbH, Geschäftsführer Kevin Arenja (im Folgenden „wir“ genannt), erbringen unsere Leistungen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist.
1.2 Geltung unserer AGB auch für künftige Aufträge und Ergänzungen
Unsere AGB gelten auch für Ihre künftigen Aufträge an uns, ebenso für unsere auf Ihren Wunsch hin erbrachte Vorleistungen (z.B. Kalkulationen, Vor-Ort-Termine, Planzeichnungen usw.) vor einer etwaigen weiteren Auftragserteilung, soweit wir jeweils nichts anderes vereinbaren.
Für zusätzliche Leistungen und Erweiterungen des ursprünglichen Auftrages gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart werden sollte. Dies ist dann der Fall, wenn die zusätzlichen Leistungen inhaltlich zum ursprünglichen Auftrag gehören.
1.3 Ihre AGB
Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2. Wie und wann kommt ein Vertrag zwischen Ihnen und uns zustande?
2.1 Wer gibt das Angebot ab?
Ein „Angebot“ von uns gilt nur dann als formal-juristisch verbindliches Angebot für den Vertragsschluss, wenn wir das Dokument auch ausdrücklich als Angebot bezeichnen.
2.2 Bis wann muss das Angebot angenommen werden?
Wenn wir bereits unser Angebot als Angebot bezeichnen, ergibt sich die Frist für die Annahme aus unserem verbindlichen Angebot.
In allen anderen Fällen (wenn also Sie das verbindliche Angebot abgeben), sind Sie an Ihr Angebot (das auf unserem Kostenvoranschlag o.Ä. beruht) 2 Wochen gebunden, d.h. wir haben 2 Wochen Zeit, Ihr Angebot anzunehmen.
2.3 Verbindlichkeit von Erklärungen unserer Mitarbeiter/Dienstleister
Unsere Angestellten, freien Mitarbeiter oder Subunternehmer sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen, soweit wir diese Person nicht zuvor ausdrücklich als berechtigt benannt haben.
3. Vertragsgegenstand
3.1 Allgemeines
Wir sind nicht der Veranstalter, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Was dort nicht genannt ist oder später beauftragt wird, ist auch nicht Vertragsgegenstand.
3.2 Rechtslage
Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bestehende Rechtslage. Ergeben sich durch eine spätere Änderung der Rechtslage notwendige Anpassungen unserer Leistungen, können wir gemäß Ziffer 4.7 eine entsprechende Anpassung der Vergütung bzw. den Mehraufwand vergütet verlangen, soweit nachweislich ein Mehraufwand entsteht.
3.3 Ausschluss von einzelnen Leistungen und Reiserecht
Insbesondere folgende Leistungen sind nicht Teil des Vertragsgegenstandes, wenn wir sie nicht ausdrücklich schriftlich mit Ihnen vereinbaren:
- Catering/Verpflegung.
- Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf andere Personen als unsere eigenen Beschäftigten/Gehilfen (z.B. Konzept, Testung) am Produktions- bzw. Veranstaltungsort.
- Arbeitsschutz in Bezug auf andere Personen als unsere eigenen Beschäftigten/Gehilfen am Produktions- bzw. Veranstaltungsort.
- notwendige Einweisungen von Personen, die nicht ausdrücklich unserer Aufgabensphäre zuzuordnen sind (z.B. Ihre Gäste, Ihre Beschäftigten und Gehilfen).
- Stromanschlüsse und -leitungen, ebenso Wasseranschlüsse und -leitungen.
- Gas-/Öl-/Energieanschlüsse und -leitungen.
- Lüftung, Klimatisierung, Heizung.
- Bodenschutz- oder Renaturierungsarbeiten.
- Prüfung von Versorgungsleitungen im Erdreich bei Zeltgründungsarbeiten, notwendige Ballastierung.
- Bewachung.
- Lager bzw. Lagerung sowie Transport.
- Abfallsortierung und -beseitigung.
- Örtliche bzw. ortsabhängige Bauabnahmen und Genehmigungen (inklusive der Antragstellung, Verfahren und Gebühren).
- Beschaffung von Fahr-, Durchfahrts- und Parkgenehmigungen.
- Prüfung von Schutzrechten.
- Steuerrechtliche Beratung, datenschutzrechtliche Beratung und sonstige Rechtsdienstleistungen.
- Lizenzen (von Rechteinhabern, Verwertungsgesellschaften).
- Abrechnung, Meldung usw. der Künstlersozialabgabe, soweit wir nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Schuldner der Abgabe sind.
- (Auch nachvertraglich entstehende) Auskunftserteilungen an Urheber (siehe Ziffer 22.4).
- (Auch nachvertraglich entstehende) finanzielle Forderungen von Urhebern aufgrund des tatsächlichen Nutzungsumfangs (siehe Ziffer 22.4).
- Recherchen, Prüfungen oder sonstige Tätigkeiten nach Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.
- notwendige Prüfung elektrischer Betriebsmittel, Kettenzüge und dergleichen bei Überlassung von Ihnen an uns.
- Höhenarbeiten (z.B. Arbeiten in Personenliften, auf Leitern über 3 Meter Arbeitshöhe, seilgestützt o.ä.).
- Verwahrung und/oder Transport von Bargeld oder Wertgegenständen (bspw. Schmuck, Gemälde, Exponate), von denen wir nicht Eigentümer sind.
- Reiserecht (siehe nachstehend).
Soweit der Vertragsgegenstand ganz oder teilweise eine Reise im Sinne des § 651a BGB ist, wird gemäß § 651a Absatz 5 Nr. 3 BGB vereinbart, dass die Vorschriften aus dem Reiserecht in §§ 651a bis 651y BGB keine Anwendung finden. Diese Nichtanwendung gilt dann nicht, soweit deren Anwendbarkeit ausdrücklich vereinbart ist oder die Reisebuchung bei uns um einen privaten Anteil des/der Reisenden erweitert wird.
3.4 Einsatz von Nach- bzw. Subunternehmern
Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen andere Nachunternehmer einzusetzen.
Sie können der Unterbeauftragung aus wichtigem Grund widersprechen.
Soweit Sie zwingenden gesetzlichen regulatorischen Bestimmungen unterliegen, müssen Sie einer Unterbeauftragung zustimmen.
Wir sorgen dafür, dass diese Nachunternehmer ebenso wie wir den vereinbarten Verschwiegenheit- und Geheimhaltungsbestimmungen unterliegen und werden ggf. notwendige Auftragsverarbeitungsverträge mit ihnen abschließen.
3.5 Ersetzung von Leistungen
Wir können die vereinbarten Leistungen durch andere vergleichbare Leistungen ersetzen, wenn diese ebenso geeignet sind, den Vertragszweck zu erreichen und die Ersetzung für Sie zumutbar ist.
Im Rahmen einer Schadenminderung bzw. in dem Fall, wenn die Ersetzung das mildere Mittel einer Unmöglichkeit ist und wir uns ohne Ersetzung auf Höhere Gewalt bzw. ein Ereignis im Sinne der Ziffer 18 berufen könnten, können wir notwendige Mehrkosten der Ersetzung angemessenen vergütet verlangen; im Übrigen gilt im Falle einer notwendigen Preissteigerung Ziffer 4.10.
3.6 Vorbehalt der Verfügbarkeit
Sie und wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir trotz Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt notwendige Leistungen unverschuldet von beauftragten Dritten nicht erhalten (Selbstlieferungsvorbehalt).
In diesem Fall werden wir Sie unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren.
Wie geht es nach einer solchen Information weiter?
- Ist eine Ersetzung der Leistung möglich, ebenso geeignet und für Sie zumutbar, gilt vorrangig vorstehende Ziffer 3.5.
- Ist dieselbe Leistung oder eine Alternative nur zu erhöhten Preisen möglich, gilt vorrangig die Preisanpassungs- bzw. Preiserhöhungsklausel in Ziffer 4.10.
- Bleibt es aber bei der Nicht-Verfügbarkeit und gibt es dazu keine Alternativen (z.B. Ersetzung oder Preisanpassung), können Sie oder wir von dem betroffenen Vertragsteil zurücktreten.
Was gilt für einen Rücktritt?
- Ist eine Teilbarkeit der nicht verfügbaren Leistung zum restlichen Vertragsteil nicht möglich oder für Sie oder uns unzumutbar, gilt der Rücktritt für den gesamten Vertrag.
- Wenn Sie vom gesamten Vertrag zurücktreten wollen, müssen Sie uns vorab auffordern, unverzüglich nachzuweisen, dass der verbleibende Vertragsteil für Sie zumutbar und für uns möglich ist. Gelingt uns dies, können Sie nur anteilig zurücktreten.
Wollen wir vom gesamten Vertrag ohne Ihr Einverständnis zurücktreten, müssen wir nachweisen, dass die Durchführung des verbleibenden Vertragsteils unzumutbar oder unmöglich ist.
- Wir erstatten bei einem teilweisen oder vollständigen Rücktritt bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich in der auf den Umfang des Rücktritts entfallenden Anteils an Sie zurück.
- Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn wir die Nichtverfügbarkeit nicht zu vertreten haben.
3.7 Abhängigkeit von Dritten und von den Umständen
Bei der Veranstaltungsplanung lässt sich naturgemäß nicht vermeiden, viele wichtige Eckpunkte nicht von vornherein unveränderlich vereinbaren zu können (z.B. Teilnehmerzahlen, Programm usw.): Oftmals ist ein „Baustein“ von anderen „Bausteinen“ abhängig, ebenso muss der Auftraggeber zustimmen oder die Beauftragung von Dienstleistern ist von der Zustimmung bzw. der Freigabe des Auftraggebers abhängig.
Daher gilt, dass wir für die Verfügbarkeit von Leistungen Dritter zum Veranstaltungszeitpunkt nur verantwortlich sind, wenn diese von uns ausdrücklich zugesichert wird oder soweit wir im Rahmen unseres Angebots bzw. im Einzelfall nicht auf etwaige Fristen für die Freigabe durch Sie hinweisen.
Insoweit übernehmen wir keine Verantwortung aus (Folge-)Schäden, die auf eine verspätete oder verzögerte Freigabe von Einzelleistungen durch Sie oder Dritten, die nicht unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind, beruhen.
3.8 Risiken der Durchführung der Veranstaltung bzw. des Projekts
Das Risiko der Durchführbarkeit der Veranstaltung liegt bei Ihnen. D.h. unser Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung und entstandenen Kosten bleibt bestehen auch dann, wenn von uns nicht schuldhaft zu vertreten die Veranstaltung nicht stattfindet oder nicht stattfinden kann, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird.
Diese vorstehende Risikoverteilung gilt bspw. auch dann, wenn die Nichtdurchführung der ursprünglich geplanten Veranstaltung auf einem Fehlen einer Genehmigung, oder auf schlechtem Wetter, auf hoheitlichen Beschränkungen der Veranstaltung (z.B. Untersagung, Personenzahlbeschränkung usw.), der Absage eines Mitwirkenden, mangelndem Besucherinteresse, klimatischen Bedingungen, Demonstrationen gegen Ihre Veranstaltung, Ihr Unternehmen oder gegen die Veranstaltungsstätte, sowie aus sonstigen Sach- oder Rechtsgründen oder Ähnlichem erfolgt.
Es wird widerleglich vermutet, dass terroristische Bedrohungslagen, die Androhung von terroristischen Anschlägen, Bombendrohungen oder das Auffinden von „gefährlichen Gegenständen“ gegen Sie gerichtet sind. Sie werden insoweit ebenso allein Ihrer Risikosphäre zugeordnet. Dies gilt auch für Sicherheitsbedenken, die nicht auf einer schuldhaften mangelhaften Leistung durch uns hervorgerufen werden.
Unser Anspruch auf Zahlung wird nur verringert nach Maßgabe unserer vertraglichen Bestimmungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, soweit wir diese nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen haben.
3.9 Übernahme von Verantwortung durch Prüfung bzw. Nicht-Prüfung
Nehmen wir ein in diesen Geschäftsbedingungen uns zustehendes Recht (bspw. für eine Abnahme, eine Prüfung, ein Betretenkönnen usw.) nicht wahr, so ändert dies nichts an unseren gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Verantwortlichkeiten.
4. Vergütung, Kosten und Zahlungsbedingungen
4.1 Brutto- oder Nettopreisangaben
Die genannten Preise sind Nettopreise (also zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer).
In vielen Fällen ist im Voraus nicht oder nur schwer möglich, den Brutto-Betrag bzw. die Höhe des Steuerbetrages zu ermitteln. Wir behalten uns daher vor, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anfallende Umsatzsteuer erst bei Rechnungsstellung zu ermitteln und in Rechnung zu stellen; es kann auch sein, dass aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Sie zur Abführung der Steuer verpflichtet sind, so dass die von uns bei Vertragsschluss genannten Summen grundsätzlich nicht endgültig sind bzw. nicht pauschal ein fester Steuersatz zugrunde gelegt werden kann.
Sollte sich nach Stellung der Rechnung innerhalb der gesetzlichen Verjährung herausstellen, dass die Umsatzsteuer höher oder niedriger zu berechnen gewesen wäre, sind wir im Fall einer niedriger ausfallenden Berechnung zur entsprechenden Erstattung an Sie verpflichtet, im Fall der höher ausfallenden Berechnung berechtigt, den Fehlbetrag nachzuberechnen, in beiden Fällen auch zur entsprechenden Korrektur der Rechnung bzw. Neuausstellung.
4.2 Währung und Währungsschwankungen
Unsere Abrechnungen erfolgen in Euro.
Bei Zahlung mit ausländischen Währungen bzw. Zahlungsmitteln gehen Kursdifferenzen und Bankspesen zu Ihren Lasten.
Für Veranstaltungen und Reisen außerhalb des Euro-Währungsgebietes besteht die Wahrscheinlichkeit von Währungsschwankungen. Insofern kann die Gesamtsumme des Auftrages in Euro von dem zum Zeitpunkt des Zahlungsauftrages an einen Leistungsträger oder Nachunternehmer außerhalb des Euro-Währungsraumes geltenden Wechselkurs abhängen und sich verändern. Es werden die durch die Europäische Zentralbank jeweils tagesaktuell zum Abrechnungszeitpunkt veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt.
4.3 Unsere Kosten und Vergütung sind Schätzwerte
Die in einem von uns erstellten Voranschlag bzw. Angebot aufgeführten Vergütungen und Kosten beruhen auf dem im Zeitpunkt der Erstellung bekannten Planungsstand und sind Schätzwerte, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindliche Festpreise bezeichnet haben.
Notwendige, und von uns nicht zu vertretende Änderungen und Anpassungen auch gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (insbesondere siehe Preisänderung in Ziffer 4.10) bleiben daher vorbehalten.
Dies gilt auch für schwankende Einsatzzeiten der Beschäftigten und Mitwirkenden sowie für die Einsatzdauer, Menge und Art des Equipments.
Haben wir keinen Festpreis vereinbart, gelten die Preise zum Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungsbeschaffung oder Leistungserbringung, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt die Preise verbindlich festgelegt wurden. Trifft uns nach Maßgabe der Ziffer 17 ein Verschulden, die Beschaffung verzögert beauftragt zu haben, und ist durch die Verzögerung eine Preiserhöhung eingetreten können wir jedenfalls den Preis abrechnen, der ohne die Verzögerung gelten würde.
Es wird ausdrücklich klargestellt, dass ein Verschulden dann nicht gegeben ist, wenn wir nachweisen können, dass der von uns gewählte Zeitpunkt einer Beschaffung branchenüblich ist oder zum damaligen Zeitpunkt in Abwägung der Umstände des Einzelfalls (bspw. dem Risiko einer zu frühen Beschaffung bei unsicherer Auftragslage oder hohen Stornokosten) sachgerecht war.
4.4 Tagessätze, Nacharbeiten, Wartezeiten, Off-Days, Reisetage
Einem Tagessatz liegt ein Zeitraum innerhalb eines Kalendertages (00:00 bis 24:00 Uhr) mit bis zu 8 Stunden (exklusive Pausen) zugrunde.
Über diesen Zeitraum hinausgehende Leistungen bedingen den Einsatz von weiterem Personal, das entsprechend berechnet wird. Dies gilt auch, wenn zwischen zwei Arbeitstagen nicht die sich aus dem Arbeitszeitgesetz ergebende Ruhezeit eingehalten werden könnte.
Einen angebrochenen Kalendertag können wir mit einem Tagessatz berechnen, wenn aufgrund gesetzlicher Ruhezeiten oder aus anderen Gründen ein Arbeiten für andere Projekte im angebrochenen Tag nicht möglich oder zumutbar ist. Wenn wir für andere Projekte arbeiten können, können wir aber zumindest die tatsächlich aufgewendeten Stunden des angebrochenen Tages berechnen.
Notwendige Arbeiten in der Nachtzeit (zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr) können mit einem Zuschlag von 50 % berechnet werden.
Die Zeit für Anreise und Rückreise sowie von uns nicht zu vertretene Wartezeiten werden unabhängig von der Art des Reisemittels als Leistungszeit berechnet.
Tage zwischen zwei Arbeitstagen, die wir bzw. unsere Gehilfen nicht an unserem bzw. ihren Wohnsitz verbringen können (weil der Reiseaufwand nicht gewollt oder nicht zumutbar ist oder dadurch gesetzliche Arbeits- und Ruhezeiten nicht gewahrt werden können), werden jeweils als sog. Off-Day mit 50 % des Tagessatzes berechnet. Können wir nachweisen, dass aufgrund der Umstände vor Ort ein Arbeiten für andere Projekte nicht möglich ist, können wir den Prozentsatz gemäß § 315 BGB auf bis zu 100 % anpassen.
4.5 Nicht enthaltene Kostenbestandteile = ggf. zusätzliche Kosten
Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind in unserer angebotenen bzw. veranschlagten Vergütung und Kosten insbesondere folgende mögliche Positionen nicht enthalten – und zwar auch dann, wenn die Leistungen als solche zum Vertragsgegenstand gehören:
- Fahrt/Reise von/zu Ihnen und/oder von/zum Veranstaltungsort (2. Klasse Bahn, 2. Klasse Flug, Mietwagen mittlerer Güte; maßgeblich ist im Zweifel die Entfernungsangabe von Google Maps), insbesondere Tankkosten für PKW und LKW.
- Notwendige Übernachtungen (in einem durchschnittlichen 4-Sterne-Hotel mit Einzelzimmerbelegung und Frühstück).
- Catering/Verpflegung mittlerer Art und Güte (darunter mindestens eine warme Mahlzeit pro Tag und Nacht, im Winter warme Getränke, im Sommer gekühlte Getränke), wenn die Leistungserbringung außerhalb unseres Geschäftssitzes erfolgt.
- Wenn unsere Beschäftigte vertragsbedingt ihren Heimweg nach Betriebsschluss öffentlicher Verkehrsmittel antreten müssen, die Erstattung dadurch entstehender Mehrkosten (z.B. Taxi) gegen Nachweis.
- Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen in Bezug auf andere Personen als unsere eigenen Beschäftigten/Gehilfen (z.B. Konzept, Testung) am Produktions- bzw. Veranstaltungsort.
- Arbeitsschutz in Bezug auf andere Personen als unsere eigenen Beschäftigten/Gehilfen am Produktions- bzw. Veranstaltungsort.
- notwendige Einweisungen von Personen, die nicht ausdrücklich unserer Aufgabensphäre zuzuordnen sind (z.B. Ihre Gäste, Ihre Beschäftigten und Gehilfen).
- Telekommunikation ins/vom Ausland.
- Stromanschlüsse und -leitungen sowie Stromverbrauch, Wasseranschlüsse und -leitungen sowie Wasserverbrauch, Gas-/Öl-/Energieanschlüsse und -verbrauch und -leitungen, ebenso Lüftung, Klimatisierung, Heizung und dem jeweiligen Verbrauch.
- Bodenschutz- oder Renaturierungsarbeiten.
- Prüfung von Versorgungsleitungen im Erdreich bei Zeltgründungsarbeiten, notwendige Ballastierung.
- Bewachung.
- Kosten, die durch Anmietung einer Versammlungsstätte anfallen und vom Betreiber weiterberechnet werden (z.B. Brandsicherheitswache, Bestuhlungsplan, Ordnungsdienst usw.).
- Lager bzw. Lagerung sowie Transport; Verwahrung und/oder Transport von Bargeld oder Wertgegenständen (bspw. Schmuck, Gemälde, Exponate), von denen wir nicht Eigentümer sind.
- Abfallsortierung und -beseitigung.
- örtliche bzw. ortsabhängige Bauabnahmen und Genehmigungen (inklusive der Antragstellung, Verfahren und Gebühren).
- Beschaffung von Fahr-, Durchfahrts- und Parkgenehmigungen.
- Prüfung von Schutzrechten.
- Steuerrechtliche Beratung, datenschutzrechtliche Beratung und sonstige Rechtsdienstleistungen.
- Beschaffung und Finanzierung von Lizenzen (von Rechteinhabern oder Verwertungsgesellschaften).
- Künstlersozialabgabe, soweit wir nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Schuldner der Abgabe sind.
- (Auch nachvertraglich entstehende) Auskunftserteilungen an Urheber und finanzielle Forderungen von Urhebern (siehe Ziffer 22.4).
- Recherchen, Prüfungen oder sonstige Tätigkeiten nach Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.
- Landesspezifische Abgaben und Steuern (letztere, soweit es sich nicht um die Umsatzsteuer bei Preisen gegenüber Verbrauchern handelt).
- Höhenarbeiten (z.B. Arbeiten in Personenliften, auf Leitern über 3 Meter Arbeitshöhe, seilgestützt o.ä.).
- Prüfung elektrischer Betriebsmittel, Kettenzüge und sonstiger Arbeitsmittel, die Sie oder Ihre Gehilfen uns überlassen (siehe auch Ziffer 7.1).
Sie müssen diese Kosten, soweit sie anfallen, zusätzlich bezahlen, soweit das nicht anders ausdrücklich vereinbart ist.
Es wird klargestellt, dass die vorstehende abstrakte Auflistung von möglichen Kostenbestandteilen kein Indiz dafür ist, ob/dass diese Positionen Teil des individuellen Vertragsgegenstandes sind; der Vertragsgegenstand richtet sich ausschließlich nach Ziffer 3.
4.6 Handling Fee
Wir sind berechtigt, eine Handling Fee von bis zu 15 % der Nettosumme berechnen, wenn wir für Auswahl, Beauftragung und/oder Betreuung von Dienstleistern/Leistungsträgern beauftragt sind, und diese den Vertrag direkt mit Ihnen schließen.
4.7 Zusätzliche Leistungen
Als „zusätzlich“ gilt eine von uns zu erbringende Leistung, die notwendig für den Auftrag oder von Ihnen gewünscht, aber bislang nicht angeboten bzw. Bestandteil des Vertrages ist.
Haben wir die nachträgliche Notwendigkeit nicht zu vertreten, sind die zusätzlichen Leistungen, soweit wir sie zumutbar leisten können, durch Sie zu vergüten. Soweit wir nichts anderes vereinbaren, gelten für diese Vergütung bzw. Kosten unsere für den bisherigen Vertragsgegenstand vereinbarten Preise, Stunden- bzw. Tagessätze entsprechend.
Als „zusätzlich“ in diesem Sinne gelten insbesondere, aber nicht nur, die in Ziffer 4.5 genannten Leistungen, soweit wir diese auftragsgemäß erbringen sollen.
4.8 Vermittlungsleistung
Im Falle einer Vermittlung von Dritten kommt der Vertrag zwischen Ihnen als Auftraggeber und diesem Dritten zustande. Wir können Ihnen gegenüber einer Provision abrechnen. Die Höhe der Provision ergibt sich aus unserem Angebot. Ist sie in Prozent angegeben, ist Bemessungsgrundlage des zwischen Ihnen und dem Dritten vereinbarten Bruttobetrages in der zuletzt vereinbarten Höhe. Wir haben einen Anspruch auf Auskunft bzw. Vorlage der Rechnung dieses Dritten, um die Bemessungsgrundlage zu bestimmen.“
4.9 Kosten und Zahlungsbedingungen von Dritten
Für die Kosten für Leistungen Dritter, die nicht ausdrücklich in unserer Vergütung bereits pauschalisiert enthalten, sondern gesondert als Fremdkosten im Angebot ausgewiesen sind, gilt:
Für den Fall, dass wir zur Erfüllung unserer vertragsgemäßen Verpflichtungen Zahlungen an diese Dritte leisten müssen, können wir verlangen, dass Sie diese Zahlungen vorab an uns oder direkt an den Dritten zahlen. Für alle aus einem Verzug dieser Zahlung resultierenden Schäden haften wir nicht.
Eine Anpassung der Zahlungsbedingungen an die jeweiligen Zahlungsbedingungen der Leistungsträger bleibt vorbehalten.
4.10 Nachträgliche Preisänderungen
Für den Fall der Vereinbarung von Festpreisen oder vereinbarten Stunden-/Tagessätzen oder sonstigen multiplizierbaren Sätzen gilt:
4.10.1 - Allgemeine Erhöhung nach Ablauf von 4 Monaten:
Wir können die vereinbarte Vergütung und/oder Kosten nachträglich erhöhen, wenn sich Materialherstellungskosten, Materialkosten, Beschaffungskosten, Produktionskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben und/oder Energiekosten, Kosten durch Umweltauflagen, Kosten durch Währungsregularien, Kosten durch Zolländerungen, Frachtsätze oder öffentliche Abgaben (Faktoren) erhöhen, und wenn diese Kosten unsere vertraglich vereinbarten Leistungen mittelbar oder unmittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Waren bzw. Erbringung der Leistung mehr als 4 Monate liegen. Diese Bestimmung erlaubt nur die Erhöhung von Kosten, die wir an Dritte leisten müssen, und nicht eine damit einhergehende Erhöhung unseres Gewinns.
4.10.2 - Kurzzeitigere Erhöhung:
Erfolgt eine Preissteigerung weniger als 4 Monate zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Waren bzw. Erbringung der Leistung, gilt folgendes:
Die Steigerung dürfen wir nicht zu vertreten haben.
Wir können den auf die Kosten im Sinne der Ziffer 4.10.1 entfallenden Preis (nicht aber unseren Gewinn) gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen durch Erklärung Ihnen gegenüber anpassen. Im Übrigen gilt § 315 Absatz 3 BGB.
Als obere Grenze dieser Anpassung gilt die Unzumutbarkeit für Sie, die im Fall des § 275 Absatz 2 BGB oder des § 313 BGB als gegeben gilt; im Fall einer Unzumutbarkeit sind die gegenseitigen Leistungen im Sinne des § 313 BGB anzupassen (z.B. durch Reduzierung des Leistungsumfanges), eine Reduzierung einer oder beider Leistungen auf Null bzw. eine vorzeitige Vertragsbeendigung darf stets das letzte Mittel sein; im Falle des letzten Mittels gilt die Rechtsfolge der Ziffer 18.
Bei folgenden beispielhaft genannten Ereignissen gilt die Steigerung als von uns nicht zu vertreten: Die Preissteigerung wird ausgelöst durch national oder international krisenähnliche oder politisch motivierte Ereignisse, durch klimatische außergewöhnliche Bedingungen, die zu notwendigen Schutz- oder Klimatisierungs- oder Heizmaßnahmen führen, und durch den Eintritt von sicherheitsrelevanten Ereignissen (z.B. ernstzunehmende Drohungen, Unruhen, Demonstrationen), die zu notwendigen Sicherheitsmaßnahmen führen.
Wir können uns auf die Preissteigerung auch dann berufen, wenn Sie und wir bereits bei Vertragsschluss von dem Ereignis (nicht notwendig ist die konkrete Möglichkeit einer Preissteigerung oder eine konkrete Preissteigerung) Kenntnis hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müssten (z.B. eine laufende Pandemie, ein laufender Krieg usw.).
4.10.3 Anpassung vor Unzumutbarkeit
Wenn eine Preisänderung bei Ihnen zu einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit i.S.d. § 275 Absatz 2 BGB führt und bevor der Vertrag somit vorzeitig beendet werden könnte, können Sie und wir verlangen, dass die gegenseitigen Leistungen i.S.d. § 313 BGB angemessen anzupassen sind.
4.11 Vorauszahlungen
Soweit nicht anders vereinbart, sind 50 % der vereinbarten Gesamtsumme sofort nach Vertragsschluss zu zahlen. Die zweite Rate in Höhe von 30 % der Gesamtsumme ist 2 Wochen vor dem Veranstaltungs-/Reisedatum zu zahlen, bei einem geringeren Vorlauf ebenfalls sofort nach Vertragsschluss. Ist kein Veranstaltungs-/Reisedatum benannt oder vereinbart, sind 50 % der vereinbarten Gesamtsumme 2 Wochen nach Vertragsschluss zu zahlen, die zweite Rate 2 Monate nach Vertragsschluss.
Die vereinbarten Vorauszahlungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil.
4.12 Teilleistungen, Abschlagszahlungen
Bei abgrenzbaren Teilleistungen können wir entsprechende Teilzahlungen verlangen. § 632a BGB gilt entsprechend.
Wir können darüber hinaus Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB verlangen.
4.13 Regelung zur Rückforderung von den von Ihnen bezahlten Vorschüssen
Wenn Sie uns einen Vorschuss bezahlt haben, und haben wir damit einen angeforderten Vorschuss von einem von uns und auf unsere Rechnung beauftragten Nachunternehmer bezahlt, und kommt es zu einer ganzen oder teilweisen Rückabwicklung des Vertrages oder des Vertragsteils, der von dem Vorschuss betroffen ist, gilt:
Erstattet dieser Nachunternehmer den Vorschuss nicht zurück, obwohl ein Erstattungsanspruch besteht (z.B. im Falle seiner Insolvenz), und sind wir Ihnen gegenüber zur Erstattung Ihrer Vorschusszahlung verpflichtet, so ist der Erstattungsanspruch von Ihnen gegen uns im Sinne des § 313 BGB angemessen anzupassen. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, dass grundsätzlich Sie als Veranstalter das Risiko der Durchführbarkeit der Veranstaltung tragen so, als wenn Sie selbst die Nachunternehmer beauftragt hätten.
4.14 Rechnungsstellung
Die Rechnung zu einem Projekt wird von uns erstellt, sobald uns alle Rechnungen der beauftragten Leistungsträger bzw. Nachunternehmen vorliegen.
Rechnungen sind nach 14 Tagen fällig. Ist der Zugang oder die Ordnungsgemäßheit der Rechnung streitig, können wir die unverzügliche Zahlung des Netto-Betrages verlangen, der sich, ggf. mit verschiedenen Terminen für Vorschusszahlungen, aus unserer Vereinbarung (Vertragsschluss) ergibt.
4.15 Verzug, Mahnung
Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.15 Besondere steuerrechtliche Hinweise bei Auslandsbezug
Da in manchen Staaten Steuern bestehen, die nicht abgezogen werden können (sog. Kostensteuern) und sich diese auch während der Vertragsdurchführung ändern können, wird vereinbart, dass sich entsprechend solcher Steueränderungen auch die kalkulierten Kosten ändern können und dementsprechend anzupassen sind.
Vor diesem Hintergrund sind wir zur Erhöhung der Kosten/Preise auch dann berechtigt, wenn ein Staat nach Abgabe der Preiskalkulation seine Steuern erhöht, die nicht abzugsfähig sind; entsprechendes gilt für eine Reduzierung der Steuern.
Zuzüglich zu den Nettobeträgen berechnen wir die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Soweit die von uns erbrachten Leistungen dem Reverse-Charge-Verfahren bzw. der Umkehr der Steuerlast gemäß § 13b UStG (oder entsprechenden Nachfolgeregelungen) unterliegen, rechnen wir unsere Leistungen netto ab mit dem Hinweis "Reverse Charge / Umkehr der Steuerlast". Sie sind dann als Leistungsempfänger verpflichtet, die sich daraus resultierende Umsatzversteuerung selbst durchzuführen.
5. Verantwortliche Personen und Sprache
5.1. Benennung von Personen
Sie und wir benennen jeweils mindestens eine Person, die für die Abwicklung des Vertrages weisungsbefugt ist und befugt ist, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und zu empfangen.
Sie und wir benennen für die Dauer von Aufbau, Abbau und der Veranstaltung jeweils mindestens eine Person mit Weisungsbefugnis, Entscheidungsbefugnis und umfassenden Kenntnissen über den konkreten Veranstaltungsablauf. Diese von einer oder mehreren Personen besetzte Position muss bei Aufbau, Abbau und Veranstaltung ständig anwesend und verfügbar sein. Dies gilt für Sie dann nicht, wenn wir auftragsgemäß Aufbau, Abbau und die Veranstaltung eigenständig betreuen sollen.
5.2 Sprache
Als Sprache für die Planungen und Organisation sowie die Nacharbeit zur Veranstaltung wird deutsch vereinbart. Rechtsverbindliche Wirkung entfaltet aber nur die deutsche Sprache bzw. Äußerungen in deutscher Sprache (gleich ob schriftlich oder mündlich).
Als Produktionssprache (also die Sprache in der Zeit vor Ort auf dem Veranstaltungsgelände, inklusive Aufbau, Abbau, Proben und die Veranstaltung selbst) werden deutsch und englisch vereinbart.
Soweit nicht anders vereinbart, muss das weisungsbefugte Personal und das Personal, das an sicherheitskritischen Situationen eingesetzt wird, die Produktionssprache beherrschen. „Beherrschen“ bedeutet, dass das Personal in der Lage sein muss, auch in unvorhergesehenen kritischen Situationen eine Kommunikation mit anderen Dienstleistern, dem Veranstalter, der Polizei, Feuerwehr usw. sicher führen zu können.
6. Unsere Stellung als Generalunternehmer oder Stellvertreter
6.1 Wenn wir Generalunternehmer sind
Soweit wir als Generalunternehmer beauftragt sind und mit Leistungsträgern Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung schließen, sind wir außerhalb des Falles von Treu und Glauben (z.B. wenn Sie die Informationen zur Durchsetzung Ihrer Rechte oder Ansprüche benötigen) nicht verpflichtet, diese Namen, Vertragsverhältnisse oder Abrechnungen offenzulegen.
In dem Fall einer Offenlegung ist Ihnen untersagt, die Informationen dazu zu nutzen, etwaige künftige Aufträge direkt unserem Nachunternehmer zu erteilen.
Es wird klargestellt, dass wir in dem Fall, in dem wir für den gesamten Vertragsgegenstand Generalunternehmer sind, dadurch nicht das Risiko eines von uns nicht zu vertretenden Ausfalls u.a. der Veranstaltung übernehmen; auf Ziffer 3.8 wird verwiesen.
6.2 Wenn wir Stellvertreter bzw. Vermittler sind
Soweit wir als Stellvertreter oder Vermittler beauftragt sind und dadurch die Verträge zwischen dem Leistungsträger direkt mit Ihnen zustande kommen, stellen Sie uns kostenfrei auf Wunsch entsprechende Vollmachten aus.
7. Einsatz von Ihren Materialien, Rechten und Ihre Vorgaben
7.1 Vorgabe und Überlassung von Immobilien, Gegenständen, Dateien usw.
Wenn Sie eine Veranstaltungsstätte, Gerätschaften, Dienstleister, Software, Logos, Titel, Texte, Fotos, Videos, Dateien, Daten oder deren Nutzung usw. vorgeben oder an uns überlassen und wir selbst nicht die freie Auswahl haben, sind wir nicht verpflichtet, diese auf Rechtmäßigkeit, Geeignetheit, Zuverlässigkeit oder Ähnliches zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn wir einen Ortstermin, eine Begehung oder dergleichen durchführen.
Wenn Sie uns Gerätschaften (z.B. elektrische Betriebsmittel, Kettenzüge) überlassen, die einer regelmäßigen oder einzelfallabhängigen Prüfung bedürfen (z.B. nach DIN, VDE oder Unfallverhütungsvorschriften), dürfen wir davon ausgehen, dass Sie diese Prüfung regelkonform bereits vor der Überlassung an uns durchgeführt haben und die Gerätschaften ohne Weiteres direkt betriebsbereit sind.
Die vorstehend geregelte Nichtverantwortlichkeit gilt nicht, wenn sich uns die Rechtswidrigkeit, Ungeeignetheit oder Unzuverlässigkeit usw. aufdrängt oder wenn Sie uns zur Prüfung ausdrücklich vergütungspflichtig beauftragt haben.
Wir sind jedenfalls ausdrücklich dann nicht verantwortlich, es bestehen keine Gewährleistungsrechte gegen uns bzw. wir haften nicht insb. für Folgeschäden (z.B. Löschen von Daten) oder Bußgelder usw., wenn auf Ihren Wunsch Dienstleister involviert werden, deren Datenverarbeitung ganz oder teilweise in den USA bzw. auf Servern in den USA stattfindet.
Soweit im Rahmen unserer Leistungserbringung Materialien von Ihnen verwendet oder genutzt werden sollen, haben Sie auf Ihre Kosten für eine rechtzeitige Anlieferung je nach Vereinbarung an unseren Sitz oder an den Veranstaltungsort Sorge zu tragen.
An uns gelieferte und nicht genutzte oder wieder verwendbare Materialien von Ihnen müssen innerhalb des Mietzeitraums der Veranstaltungsstätte, ansonsten innerhalb einer Woche nach Abschluss unserer Leistungen wieder abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Materialien auf Ihre Kosten fachgerecht zu entsorgen oder an Sie liefern zu lassen.
7.2 Überlassung von Rechten an uns
Vorstehende Ziffer 7.1 gilt auch, wenn Sie uns Rechte z.B. an Logos, Fotos, Musik, Texten, Videos usw. überlassen oder einräumen.
Wir sind berechtigt, diese vertragsgemäß zu nutzen und soweit notwendig auch an Dritte weiterzugeben. Sie stellen sicher, dass wir hierzu die notwendigen Rechte innehaben bzw. informieren uns schriftlich über etwaige Bedenken oder Beschränkungen.
Sie sind verpflichtet, uns von jeglichen Kosten und Ansprüchen auch nach Vertragsende freizustellen, die durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, soweit die Inanspruchnahme nicht auf unserem Verschulden beruht.
8. Unser Eigentum, unsere Dokumente, Nutzungsrechte
8.1 Eigentum
Von uns erstellte Unterlagen, Grafiken, Aufstellungen, Zeichnungen, Skizzen, Dateien und andere Gegenstände verbleiben in unserem Eigentum und sind nach Vertragsende wieder an uns zurückzugeben, soweit der Eigentumsübergang nicht Vertragsgegenstand ist.
Kommt nach Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzeptes zwischen Ihnen und uns kein Vertrag zustande, so verbleiben alle Leistungen und Rechte ausschließlich bei uns.
8.2 Schutz unserer Dokumente und Ideen
Für alle von uns erstellten Veranstaltungskonzepte, Hygienekonzepte, Sicherheitskonzepte, Planungsunterlagen, Checklisten, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen sowie in Textform oder auf andere Weise verkörperter Ideen (Werke) gilt die Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes als vereinbart auch dann, wenn einzelne Teile nicht kraft Gesetzes geschützt sein sollten.
Diese Wirkung gilt auch über das Vertragsende hinaus.
Diese Bestimmung gilt aber dann nicht, soweit das Werk derart offenkundig allgemein-üblich ist, dass ein Schutz aus dieser Bestimmung Sie unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Sie sind darlegungspflichtig dafür, dass das Werk ganz oder teilweise offenkundig allgemein-üblich ist, wir sind dann beweispflichtig dafür, dass dies ausnahmsweise nicht der Fall ist.
8.3. Ihre Nutzungsrechte
Sie erwerben mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung und Kosten die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Sie erwerben nur dann ohne Bezahlung diese Nutzungsrechte, soweit im Verhältnis zum Vertragszweck bzw. Nutzungszeit eine spätere Fälligkeit vereinbart ist. Darüberhinausgehende Nutzungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen angemessenen Vergütungspflicht.
Wir sorgen, soweit wir dazu beauftragt sind, nur für die Lizenzierung der für den Auftrag notwendigen Rechte Dritter (z.B. Lizenz für die Aufführung bei einer beauftragten Musikaufführung). Soweit Sie fremde Werke bzw. Rechte darüber hinaus nutzen möchten, sind Sie selbst für die Beschaffung der dafür notwendigen Rechte verantwortlich (z.B. Aufzeichnung der Aufführung auf Video und Upload des Videos im Internet).
Wiederholte Nutzungen durch Sie ohne ebenso wiederholten vergüteten Auftrag an uns lösen eine entsprechende Vergütungspflicht aus, soweit die Wiederholung nicht bereits Gegenstand des ersten Auftrages und/oder mit der bisherigen Vergütung bereits angemessen abgegolten ist. Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.
Soweit wir Rechte bei Dritten beschaffen, gilt für eventuell von dort gestellte finanzielle Forderungen Ziffer 22.4 entsprechend.
9. Vereinbarungen mit Blick auf die Sicherheit
9.1 Befolgung von Vorgaben der Leistungsträger
Sie sind verpflichtet, den am Veranstaltungsort angebrachten sicherheitsrelevanten Hinweisen (z.B. vom Betreiber der Location, Betreiber von Fahrgeschäften oder Anlagen usw.) Folge zu leisten, ebenso Vorgaben und Empfehlungen des örtlichen ausführenden Dienstleisters oder anderer Berater, die über die notwendigen örtlichen und inhaltlichen Kenntnisse verfügen, um etwaige Gefährdungen beurteilen zu können.
9.2 Verantwortlichkeit für Ihre Mitarbeiter, Gehilfen und Gäste
Sie sind für das Tun und Unterlassen Ihrer Beschäftigten, der von Ihnen beauftragten Dienstleister (Gehilfen) und soweit vorhanden Ihrer Gäste verantwortlich, soweit wir nicht diese Personen zu einem rechtswidrigen Handeln oder Unterlassen rechtswidrig veranlasst haben.
Soweit Sie Dritte einladen oder teilnehmen lassen, sind Sie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch diese die hier genannten Vorgaben beachten und einhalten.
9.3 Eignung und Fähigkeit von Mitarbeitern, Gehilfen und Gäst
Wir sind nicht verpflichtet, ausreichende Fähigkeiten, Kenntnisse und Erlaubnisse Ihrer Mitarbeiter, Gehilfen und Gäste zu überprüfen, soweit sich nicht aufdrängt, dass Fähigkeiten, Kenntnisse und Erlaubnisse nicht vorliegen oder wir nicht ausdrücklich zur Prüfung beauftragt sind.
Soweit wir für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich sind, können wir auch Teilnehmer von der Veranstaltung ausschließen, die nicht eine ausreichende körperliche oder geistige Eignung innehaben oder die gegen unsere Mahnungen oder die unserer Beauftragten verstoßen oder die den friedlichen und sicheren Ablauf der Veranstaltung stören oder die Sicherheit der Teilnehmer, Beschäftigten und Mitwirkenden beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Ansprüche für Sie oder Dritte entstehen gegen uns nur, wenn wir den Ausschluss schuldhaft herbeigeführt haben.
9.4 Arbeitssicherheit, Hygiene
Wir haben einen Anspruch auf Auskunft über Arbeitssicherheits- und allgemeine Sicherheitsmaßnahmen sowie Hygienemaßnahmen am Veranstaltungsort, ebenso über andere Unternehmen, die zur selben Zeit wie wir am Veranstaltungsort tätig sind.
10. Vereinbarungen bei vorübergehender Überlassung von Sachen
Wenn wir Ihnen Equipment, Geräte oder Gegenstände (nicht: Räume, siehe hierfür Ziffer 12) vorübergehend überlassen, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich, gelten zusätzlich folgende Regelungen. Im Falle eines Widerspruchs zu den sonstigen Regelungen dieser AGB gelten im direkten Zusammenhang mit der Überlassung die folgenden Regelungen vorrangig.
10.1 Untervermietung
Eine Untervermietung oder Weitergabe gemieteter Sachen, die nicht vertragsgemäß notwendig ist (z.B. damit der von Ihnen beauftragte Techniker die Sache bedienen kann), ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Ist der Untermieter (z.B. der Veranstalter, wenn Sie selbst Dienstleister sind) schriftlich im Vertrag benannt, gilt die Zustimmung als erteilt.
§ 540 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
10.2 Berechnung des Mietpreises, Mietbeginn und Mietende
Sämtliche für die Überlassung von Equipment vereinbarten Entgelte werden nach Kalendertagen (00:00 – 24:00 Uhr) berechnet, soweit wir nichts anderes vereinbaren. Für angebrochene Tage oder Brückentage gilt Ziffer 4.4 entsprechend.
Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Mietbeginn der erste Tag der notwendigen Aussonderung des Materials in unserem Lager bzw. im Lager unseres Nachunternehmers, im Übrigen der erste Tag der tatsächlichen Überlassung an Sie.
Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Mietende der Tag, an dem das überlassene Material in vertragsgemäßen Zustand an uns zurückgegeben wird und uns das Material nach einer angemessenen Untersuchungsfrist wieder zur freien Verfügung steht.
10.3 Zustand der Sachen, Aufbau
Die Mietgegenstände werden Ihnen in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Sie sind verpflichtet, etwaige erkennbare Schäden oder erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen und uns in zumutbaren Rahmen Gelegenheit zur Reparatur, Nachbesserung oder Nachlieferung zu geben bzw. nach ihrer Anweisung eine Reparatur durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung sind Sie für den fachgerechten Aufbau des Equipments verantwortlich und haften für alle Schäden, die aus einem fehlerhaften Aufbau entstehen.
Wir benennen auf Ihren Wunsch den erforderlichen Strombedarf oder sonstigen Energiebedarf für das Equipment, den Sie auf eigene Kosten bei Baubeginn und während der gesamten Mietzeit stellen.
10.4 Benutzung der Sachen
Sie haben das Equipment stets schonend und pfleglich und mit der gebotenen Vorsicht eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Sie verpflichten sich, das Equipment ausschließlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen.
10.5 Bewachung der Sachen
Sie sind verpflichtet, sämtliche üblichen Schutzmaßnahmen und notwendigen Sicherungsvorkehrungen vor Diebstahl und Vandalismus einzuhalten. Sie haften ab dem Überlassen der Miet-Gegenstände in vollem Umfang für Diebstahl und solche Beschädigungen, die außerhalb einer vertragsgemäßen Abnutzung bzw. Beanspruchung liegen, soweit nicht wir auftragsgemäß für die Betreuung und Bewachung verantwortlich sind.
10.6 Versicherung
Sie sind verpflichtet, einen Mietgegenstand ausreichend gegen Beschädigung, Diebstahl, Vandalismus usw. zu versichern und während der Überlassungsdauer versichert zu halten. Wir haben das Recht, jederzeit einen Nachweis der Versicherung zu verlangen und die Überlassung an Sie von der Vorlage eines Versicherungsnachweises, bezogen auf den Überlassungszeitraum, abhängig zu machen.
Dafür gelten folgende Mindestgrenzen, soweit nichts anderes vereinbart ist:
- 1 Million Euro für Personenschäden,
- 1 Million Euro Sachschäden, wobei die Versicherung ausdrücklich Sachschäden an dem Mietgegenstand abdecken muss, sowie
- 250.000 Euro für Vermögensschäden.
10.7 Schadenersatz bei Beschädigung
Im Falle von Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust müssen Sie uns – vorbehaltlich weiterer Ansprüche, die aus der Zerstörung der Beschädigung des Equipments resultieren – den Wiederbeschaffungswert des Equipments ersetzen, d.h. den Netto-Kaufpreis, den wir für eine Ersatzbeschaffung des Equipments aufbringen müssen. Es bleibt Ihnen aber vorbehalten, nachzuweisen, dass uns kein Schaden entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist; in diesem Fall ist kein Schaden bzw. dieser geringere Schaden zu erstatten.
10.8 Abholung
Soweit wir das überlassene Equipment bei Ihnen abholen und selbst nicht vor Ort auftragsgemäß genutzt haben, stellen Sie sicher, dass bis dahin das Equipment sicher und trocken verwahrt wird und im Übrigen die Voraussetzungen aus den Regelungen zum Lieferort gegeben sind. Sind die Voraussetzungen für eine Abholung nicht gegeben und Abweichungen für unser Abholpersonal nicht zumutbar, so verlängert sich die Mietdauer entsprechend um die Wartezeiten. Sie erstatten uns alle im Zusammenhang mit der Verzögerung entstehenden Kosten und Schäden.
10.9 Sonderfall der fristlosen Kündigung durch Sie
Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn wir ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatten und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn wir sie verweigert haben oder in unzumutbarer Weise verzögert, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für Sie gegeben ist.
10.10 Sonderfall der verschuldensunabhängigen Haftung
Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben oder soweit es sich um eine wesentliche Vertragspflicht handelt („Kardinalpflicht“. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen beinhaltet, die Ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages durch uns gerade zu gewähren sind bzw. auch solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen).
Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zu unserer Haftung in Ziffer 17.
10.11 Lieferung
Die Lieferung, soweit von uns geschuldet oder von Ihnen gewünscht, erfolgt an die von Ihnen bei Vertragsschluss bzw. auf unsere erste Anfrage hin angegebene Postanschrift.
Sie müssen insbesondere die Lieferadresse und mögliche Beschränkungen bei der Anlieferung oder Abholung, bei Aufbau und Abbau usw. nennen und für die Entgegennahme der Lieferung anwesend sein. Diese Mitwirkungshandlungen nehmen Sie auf Ihre Kosten vor, soweit nichts anderes vereinbart ist.
10.12 Genehmigungen und Abnahmen
Genehmigungen jeder Art, die für die vertragsgemäße Nutzung ortsunabhängig notwendig sind, um unser Equipment überhaupt betreiben zu dürfen, werden von uns eingeholt, sind aber von Ihnen ganz oder anteilig zu bezahlen, soweit diese Genehmigungen für den Betrieb für Sie notwendig sind.
Genehmigungen jeder Art, die ortsabhängig notwendig sind, unser Equipment am geplanten Veranstaltungsort betreiben zu können (z.B. Anwohnerlärmschutz, kommunale Satzungen, Landesrecht), sind von Ihnen einzuholen und zu bezahlen.
Etwaige erforderliche Abnahmen haben Sie zu veranlassen. Auch die Kosten der Abnahme tragen Sie, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
10.13 Flächen: Ihre Haftung für die Boden-Belastbarkeit / Rettungswege
Aufstellungsorte, An- und Abfahrtswege, Rangierflächen und Transportwege auf dem Gelände bzw. in Ihren Räumlichkeiten müssen für Aufstellung, Zwischenlagerungen, Transport sowie Aufbau- und Abbauarbeiten geeignet, eben, frei, ausreichend befestigt, statisch ausreichend belastbar und ausreichend beleuchtet sein.
Etwaige Beschränkungen der nutzbaren Flächen (z.B. unter den Rangier- und Ladeflächen liegende Tiefgarage usw.) müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
Der Be- & Entladeort muss in unmittelbarer Nähe zum Auf-/Abbauort liegen und darf keine Hindernisse für den Transport (z.B. Treppen), Zwischenlagerungen und Rangierarbeiten aufweisen, die uns nicht vor Angebotsstellung mitgeteilt wurden.
Bei größeren Abmessungen oder höheren Gewichten oder Lasten werden wir Sie vorab informieren.
Sie müssen sicherstellen, dass die von uns genutzten Flächen und Wege nicht von Unbefugten, insbesondere nicht von Gästen, betreten werden und dies ggf. durch geeignete Absperrungen oder Personal gewährleisten.
Sie müssen sicherstellen, dass Rettungswege und Bewegungsflächen von Rettungskräften durch die erfolgende Anlieferung, Aufbau, Abbau, Abholung und Transporten auf dem Gelände bzw. in Ihren Räumlichkeiten nicht, auch nicht nur vorübergehend beeinträchtigt werden und entsprechend geeigneten Raum/geeignete Flächen für unsere Rangier-, Lade- und Bauaktivitäten vorhalten.
Für nicht bereits bei Angebotserstellung bekannt gegebene Mehraufwendungen, die durch Nichteinhaltung dieser Bestimmungen entstehen, gelten Ziffer 3.5 und 4.7 entsprechend; für dadurch entstehende Verzögerungen, soweit wir diese nicht schuldhaft weiter verzögern, und deren Folgen sind wir nicht verantwortlich.
10.14 Untergang der Sache, Verzögerungen
Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Waren geht mit der Absendung der Ware bzw. Übergabe an die Lieferperson auf Sie über, soweit wir keinen Aufbau oder Abbau unseres Equipments oder keine Betreuung/Serviceleistung vor Ort schulden.
Wird die Lieferung auf Ihren Wunsch oder aus nicht von uns zu vertretenden Umständen verzögert, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf Sie über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung usw. haben Sie zu tragen bzw. Sie müssen auf Aufforderung entsprechende Maßnahmen treffen.
10.15 Erfolg der Lieferung
Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn wir das Equipment an der zur vereinbarten Lieferanschrift zugeordneten Bordsteinkante bereit stellen, wenn unter der angegebenen Anschrift zum vereinbarten Zeitpunkt keine berechtigte Person erreichbar ist und eine Übergabe der Ware nicht möglich ist, oder eine Lieferung bis zu Ihnen auch unter Aufbietung üblicher und angemessener Anstrengungen nicht zumutbar ist (z.B. Lieferung in Bereiche, deren ungefährdetes Betreten nicht gesichert ist, wie z.B. dunkle Treppen oder ungesicherte Schräglagen).
Ist eine Abholung bzw. Rückgabe bei/zu uns vereinbart, gilt das Tor unseres Lagers als vereinbart.
10.16 Teillieferungen
Wir können Teillieferungen vornehmen, soweit die Teillieferung:
- auf Umstände aus Ihrem Verantwortungsbereich zurückzuführen ist (z.B. nacheinander erfolgte Bestellungen), und/oder
- aufgrund der örtlichen Begebenheiten (z.B. zeitlich oder räumlich zu wenige Zufahrtsmöglichkeiten) unabwendbar ist, und/oder
- aufgrund des Umfangs der Bestellung nur unter Aufbietung unverhältnismäßigen Aufwandes für uns ohne Teillieferung möglich wäre, aber die Vollständigkeit der Bestellung dennoch rechtzeitig erfolgt, und/oder
- im Übrigen, soweit die Teillieferungen für Sie zumutbar sind.
Solche Teillieferungen sind von Ihnen ab- bzw. anzunehmen.
Soweit die Notwendigkeit der Teillieferungen von Ihnen zu vertreten ist, können wir anfallenden Mehraufwand, Kosten und Schäden ersetzt verlangen.
10.17 Prüfpflicht
Sie haben die Ware unverzüglich nach Lieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumen Sie die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Versteckte später entdeckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat den gerügten Mangel genau zu beschreiben, so dass eine Abhilfe ohne weiteres möglich ist.
Entsprechendes gilt für die Abholung bzw. den Rücktransport nach Abbauende.
10.18 Liefertermine
Angaben oder Absprachen zu Liefer- oder Leistungszeitpunkten innerhalb eines Aufbau-, Abbau- oder Veranstaltungstages sind nur als annähernde Termine zu verstehen und sind keine Fixtermine, soweit dadurch der Beginn der Veranstaltung oder andere für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung notwendigen Termine (z.B. Bauabnahme) nicht gestört werden. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine (Fixtermine) müssen ausdrücklich als verbindlich oder fix bezeichnet werden.
10.19 Liefer- und Zustellversuche
Wir schulden, wenn eine Lieferung geschuldet ist, einen Zustellversuch bzw. einen Versuch der Lieferung. Für weitere Versuche gelten Ziffer 3.5 und 4.7 entsprechend.
11. Besondere Vereinbarungen bei Verkauf von neuer oder gebrauchter Ware
Wenn wir Ihnen Geräte oder Gegenstände verkaufen, gelten zusätzlich folgende Regelungen. Im Falle eines Widerspruchs zu den sonstigen Regelungen dieser AGB gelten im direkten Zusammenhang mit dem Verkauf die folgenden Regelungen vorrangig.
11.1 Allgemeines
Wir leisten nach den Regeln des Kaufrechts im BGB Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch Sie keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt nur für das zwischen uns vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen.
11.2 Nacherfüllung
Bei Rechtsmängeln leisten wir zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschaffen wir Ihnen nach unserer Wahl eine rechtlich zulässige Nutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.
Bei Sachmängeln leisten wir zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlassen wir Ihnen nach unserer Wahl eine neue, mangelfreie Sache oder beseitigen den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn wir Ihnen zumutbare Möglichkeiten aufzeigen, um Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass Sie zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung, Miete und Kosten bezahlt haben.
Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, sind Sie berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Sie haben dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass Sie sich das Recht vorbehalten, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Wir können nach Ablauf einer gesetzten Frist verlangen, dass Sie Ihre aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausüben. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf uns über.
11.3 Kostenerstattung
Erbringen wir Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, können wir hierfür Vergütung entsprechend unserer üblichen Sätze verlangen. Das gilt z.B., wenn ein Mangel gar nicht bestanden hat oder für Sie erkennbar nicht uns zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem unser Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind.
11.4 Notwendige Rüge
Aus unseren sonstigen Pflichtverletzungen können Sie Rechte nur herleiten, wenn Sie diese uns gegenüber schriftlich gerügt und uns eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt haben. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt.
11.5 Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller unserer sonstigen Forderungen gegen Sie aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) unser Eigentum.
Sie dürfen die Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs und unter der Bedingung veräußern, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Sie treten Ihre Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten zur Sicherheit für alle uns im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen Sie zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Sie sind zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Ihre Ermächtigung kann jedoch widerrufen werden, falls Sie mit Ihren Zahlungen an uns in Verzug geraten. In diesem Fall sind wir bevollmächtigt, in Ihrem Namen Ihren Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Sie sind verpflichtet, uns zur Geltendmachung der Rechte gegen Ihre Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer zu benennen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind Sie nicht berechtigt.
Eine Beeinträchtigung der Vorbehaltsware ist uns ebenso bekannt zu geben wie Zugriffe Dritter darauf. Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, sind Sie auf Verlangen von uns verpflichtet, uns Auskunft über den Bestand der Vorbehaltsware zu erteilen und diese Ware auf unsere Aufforderung hin herauszugeben. Zur Durchsetzung des Herausgabeanspruches sind wir auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung Ihren Betrieb bzw. Ihre Veranstaltung zu betreten und die Vorbehaltsware wegzunehmen. Des Weiteren sind wir berechtigt, die herausgegebene Vorbehaltsware zur Befriedigung unserer Ansprüche zu verwerten, sobald wir entweder vom Vertrag zurückgetreten oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung eingetreten sind.
Übersteigt der Wert aller unserer Sicherungsrechte den Wert unserer Ansprüche gegen Sie um mehr als 20 %, so sind wir auf Ihr Verlangen hin verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten freizugeben.
11.6 Sonstiges
Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Gewährleistung nach Ziffer 15.
12. Vereinbarungen bei vorübergehender Überlassung von Räumen
Wenn wir Ihnen Räume oder Flächen vorübergehend überlassen, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich, egal ob als Eigentümer oder als Mieter (und diese also an Sie untervermieten bzw. überlassen) gelten zusätzlich folgende Regelungen. Im Falle eines Widerspruchs zu den sonstigen Regelungen dieser AGB gelten im direkten Zusammenhang mit der Überlassung die folgenden Regelungen vorrangig.
12.1 Untervermietung
Die Regelungen unter Ziffer 10.1 gelten entsprechend.
12.2 Berechnung des Mietpreises, Mietbeginn und Mietende
Die Regelungen unter Ziffer 10.2 gelten entsprechend.
12.3 Zustand der Räume und Flächen
Die Räume und Flächen werden Ihnen in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Sie sind verpflichtet, etwaige erkennbare Schäden oder erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen und uns in zumutbaren Rahmen Gelegenheit zur Reparatur, Nachbesserung oder Nachlieferung zu geben bzw. nach ihrer Anweisung eine Reparatur durchzuführen oder durchführen zu lassen.
12.4 Benutzung der Räume und Flächen
Sie haben die Räume und Flächen stets schonend und pfleglich und mit der gebotenen Vorsicht eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln.
Sie verpflichten sich, die Räume und Flächen mitsamt den darin mit-überlassenen Gegenständen ausschließlich vertragsgemäß bestimmungsgemäß zu gebrauchen.
12.5 Exklusive Nutzung
Sie haben keinen Anspruch auf Exklusivität oder auf alleinige Nutzung der gesamten Veranstaltungsstätte, soweit dies nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand oder schriftlich vereinbart ist.
12.6 Versicherung
Die Regelungen unter Ziffer 10.6 gelten entsprechend.
12.7 Bewachung der Räume und Flächen
Sie sind verpflichtet, sämtliche üblichen Schutzmaßnahmen und notwendigen Sicherungsvorkehrungen vor Diebstahl und Vandalismus einzuhalten. Sie haften ab dem Überlassen der Räume und Flächen in vollem Umfang für Beschädigungen, die außerhalb einer vertragsgemäßen Abnutzung bzw. Beanspruchung liegen, soweit nicht wir auftragsgemäß für die Betreuung und Bewachung verantwortlich sind.
12.8 Genehmigungen
Genehmigungen jeder Art, die für die vertragsgemäße Nutzung notwendig sind, um die Räume oder Flächen nutzen zu dürfen, werden von uns eingeholt, sind aber von Ihnen zu bezahlen.
12.9 Sonderfall der fristlosen Kündigung durch Sie
Die Regelungen unter Ziffer 10.9 gelten entsprechend.
12.10 Sonderfall der verschuldensunabhängigen Haftung
Die Regelungen unter Ziffer 10.10 gelten entsprechend.
12.11 Kein Verwahrungsvertrag
Soweit wir Ihnen Räume, Flächen oder auch Parkplätze zuweisen oder überlassen, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag im Sinne von §§ 688 ff. BGB zustande.
12.12 Fundsachen
Zurückgelassene Gegenstände (Fundsachen) können wir ohne Vorankündigung auf Ihre Kosten dem örtlichen städtischen Fundbüro aushändigen oder selbst bei uns auf Ihre Kosten für die Dauer von bis zu 6 Monaten verwahren.
12.13 Vorgaben des Betreibers der Räume und Flächen, Anweisungen, Betretungsrechte
Es gelten die sicherheitsrelevanten Vorgaben des Betreibers/Hauptvermieters der Räume und Flächen für Sie, insbesondere die Hausordnung, das Sicherheitskonzept, das Hygienekonzept, die Brandschutzordnung, aber auch die Bestimmungen aus dem Überlassungsvertrag dieses Betreibers/Hauptvermieters zu Dekorationen, Aufbau, Abbau, Parken, Brandschutz u.ä.
Vorgaben des Betreibers/Hauptvermieters, die der Sicherheit von Beschäftigten, Mitwirkenden und Gästen bzw. Besuchern dienen, gelten auch dann, wenn Sie ihnen vorab nicht bekannt waren.
Anweisungen des Betreibers, des Veranstaltungsleiters (als Beauftragter des Betreibers), des Ordnungsdienstes, der Brandsicherheitswache, des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, der Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienste sind Folge zu leisten.
Die vorgenannten Personen haben jederzeit ein unbeschränktes, kostenfreies Zutrittsrecht zu allen Bereichen der Räume und Flächen.
13. Vertraulichkeit / Geheimnisschutz
13.1 Allgemeines
Sie und wir vereinbaren über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenseitig absolutes Stillschweigen auch über das Vertragsende hinaus. Im Übrigen gilt nach Vertragsende Ziffer 21.4.
Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat und die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bezeichnet sind.
Unsere Veranstaltungskonzepte, Sicherheitskonzepte, Hygienekonzepte, Vertragsunterlagen, Planungsunterlagen, Kalkulationsunterlagen, Checklisten, Adresslisten usw. gelten als Geheimnis im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).
Sie und wir sind jederzeit berechtigt, auch nach Vertragsschluss über einzelne Informationen eine eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarung zu schließen, die die Rechte des Informationsgebers angemessen und unter Berücksichtigung der hier vereinbarten Rechte und Pflichten wahrt.
13.2 Weitergabe der Pflichten an Dritte
Sie und wir sind verpflichtet, diese Geheimhaltungspflicht auch unseren Beschäftigten, Kooperationspartnern, Auftragnehmern, Mitgesellschaftern und/oder Mitgeschäftsführern aufzuerlegen.
Ob diese Pflichtenauferlegung für Sie bzw. uns bei jedem Kooperationspartner oder Auftragnehmer zumutbar ist, bestimmt sich nach Ihrem bzw. unserem Einflussvermögen auf den jeweiligen Kooperationspartner oder Auftragnehmer, sowie die typischerweise zu erwartende Wahrscheinlichkeit und Schwere eines Verstoßes gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung.
Ein Beispiel, bei dem davon auszugehen ist, dass eine Auferlegung der Verschwiegenheitspflichten zumutbar ist, ist ein Auftragnehmer, der einen wesentlichen Teil der von jeweils geschuldeten Leistungen leistet (z.B. Überlassung der Veranstaltungsstätte); Gegenbeispiele sind Versand-, Druck- oder Internetdienstleister.
14. Aufnahmerecht, Aufzeichnung zu Beweiszwecken, Referenznennung
14.1 Aufnahmerecht
Wir sind berechtigt, auf der Veranstaltung unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste und Rechte Dritter selbst Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen und diese zu Referenz- und eigenen werblichen Zwecken zu verwenden, sofern Sie dies nicht zuvor aus wichtigem Grund ablehnen. In jedem Fall sind wir berechtigt, in angemessenen Umfang Aufnahmen zu Dokumentations- und Beweiszwecken zu fertigen.
14.2 Aufzeichnung zu Beweiszwecken
Abweichend von Ziffer 14.1 sind wir berechtigt, die Veranstaltung (gleich ob als Präsenzformat, hybrides Format oder rein digitales Format) zu Zwecken der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen (z.B. als Beweismittel) aufzuzeichnen. Dazu können wir Inhalte von Mitwirkenden (z.B. Vorträge von Referenten oder Vorführungen von Künstlern) so aufzeichnen, dass diese Mitwirkenden einzeln erkennbar sind, sonstige Besucher bzw. Teilnehmer der Veranstaltung hingegen stets nur in einer Gruppe mit mehreren Personen.
Sie stellen hierzu sicher und stehen dafür ein, dass die Mitwirkenden damit einverstanden sind.
14.3 Referenznennung
Wir sind berechtigt, Ihren Namen und die vertragsgegenständliche Veranstaltung in jedem Medium zu Werbezwecken als Referenz nennen. Sie können aus wichtigem Grund widersprechen. Dies umfasst auch die Nennung und Benutzung evtl. geschützter Marken, Bezeichnungen oder Logos sowie durch Sie vorgenommene Bewertungen. Wir sind zur Nennung nicht verpflichtet.
15. Gewährleistung
15.1 Keine Erfolgsgewährleistung
Eine Gewähr für den Erfolg, den Sie aus unseren vertrags- und ordnungsgemäß erbrachten Leistungen ziehen können (z.B. Erreichen der maximalen Besucherzahl, Umsatzsteigerung, Steigerung des Bekanntheitsgrades usw.), wird nicht gegeben, soweit wir dies nicht ausdrücklich garantiert bzw. versprochen haben.
15.2 Abnahme
Soweit eine Abnahme erforderlich ist, gilt diese als erfolgt, wenn Sie diese nach unserer Aufforderung und einer Fristsetzung, längstens aber innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Aufforderung, mit konkreten Fehlerbeschreibungen verweigern.
15.3 Frist zur Mängelrüge
Sie müssen Reklamationen unverzüglich nach Feststellung eines Mangels schriftlich geltend machen (Mängelrüge). Im Übrigen gilt § 377 HGB entsprechend.
15.4 Mängelbeseitigung
Soweit ein von uns zu vertretener Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzleistung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsgegenstände durch Sie an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden. Schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzleistung zweimal fehl oder sind wir dazu nicht bereit oder in der Lage, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
15.5 Ihr Minderungsrecht
Ihnen wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern, oder, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach Ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
15.6 Wann sind Ihre Gewährleistungsrechte ausgeschlossen?
Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln im Rahmen einer Vermietung, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben oder soweit es sich um eine wesentliche Vertragspflicht handelt („Kardinalpflicht“, Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen beinhaltet, die Ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages durch uns gerade zu gewähren sind bzw. auch solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen). Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Ihre Rechte wegen Mängeln sind auch ausgeschlossen, soweit Sie ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Mietsache vornehmen oder vornehmen lassen. Dies gilt nicht, soweit Sie nachweisen, dass die Änderungen keine für uns unzumutbaren Auswirkungen auf Feststellung und Beseitigung der Mängel haben. Ihre Rechte wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern Sie zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB berechtigt sind und diese Änderungen fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
15.7 Änderung der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr ab der Abnahme, im Übrigen 1 Jahr beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten.
Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht:
- Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- bei Personenschäden,
- bei einem Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann (§ 438 Absatz 1 Nr. 1a BGB),
- bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB),
- bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
15.8 Sonstiges
Die vorstehenden Regelungen zur „Gewährleistung“ gelten allesamt dann nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen haben.
16. Ihre Haftung
Sie haben im Rahmen Ihrer Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß § 278 BGB das Verschulden von Personen zu vertreten, die auf Ihre Veranlassung hin mit dem Vertragsgegenstand sowie den von uns vertragsgemäß überlassenen Gegenständen und Räumen in Berührung kommen (z.B. Ihre Betriebsangehörigen, Gäste, Kunden oder von Ihnen beauftragte Handwerker, Transporteure, Techniker), soweit nicht diese Personen den Schaden nur bei Gelegenheit ihrer Zugriffsmöglichkeit auf die Mietgegenstand verursacht haben und/oder unserem Verantwortungsbereich unterfallen.
Sie tragen die Beweislast dafür, dass die schadensverursachende Person nicht unter Ihre Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß § 278 BGB fällt.
17. Unsere Haftung
17.1 Verschuldensunabhängige Haftung bei Vermietung
Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln im Rahmen einer Vermietung, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben oder soweit es sich um eine wesentliche Vertragspflicht handelt („Kardinalpflicht“, Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen beinhaltet, die Ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages durch uns gerade zu gewähren sind bzw. auch solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen). Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
17.2 Pflichtverletzungen, die zu Sach- oder Vermögensschäden führen
Wir haften für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von Kardinalpflichten.
Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen beinhaltet, die Ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages durch uns gerade zu gewähren sind bzw. auch solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen.
Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit dieser Kardinalpflichten ist beschränkt auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 17.2 gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, auch nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sowie auch nicht für Ihre Ansprüche aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer 17.2 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und unseren Subunternehmern.
17.3 Pflichtverletzungen, die zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führen
Wir haften für jede Art von Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Ihnen.
17.4 Haftung beim Einsatz von Streaming- bzw. Internetdienstleistern
Soweit wir zur Erfüllung des Auftrages externe Streaming-Dienstleister oder Internetplattformen o.Ä. einsetzen (z.B. Youtube, Zoom u.a.), haften wir nicht, soweit dort technische Probleme auftreten, die zu Störungen beim Auftragsgegenstand führen und wir dies nicht unmittelbar selbst (also durch unmittelbares eigenes Tun oder Unterlassen) zu vertreten haben. Dies gilt auch dann, wenn Leistungen online bzw. im Internet erbracht werden sollen.
Wir haften nicht für Schäden (z.B. Löschen von Daten) oder Bußgelder usw., wenn auf Ihren Wunsch Dienstleister involviert werden, deren Datenverarbeitung ganz oder teilweise in den USA bzw. auf Servern in den USA stattfindet.
17.5 Gesetzlich zwingende Haftung
Die Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ihre Ansprüche aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.
17.6 Erstreckung dieser Klausel auf Beschäftigte, Organe, Erfüllungsgehilfen u.a.
Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer Organe, unserer Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und unseren Subunternehmern.
18. Höhere Gewalt und andere schwerwiegende Ereignisse
18.1 Höhere Gewalt und andere Ereignisse im Verhältnis zwischen Ihnen und uns
Im Falle Höherer Gewalt oder anderer schwerwiegender Ereignisse, die ohne unser Verschulden eintreten, die zu einer Nichtdurchführbarkeit, einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages oder einzelner vertragsgemäßer Leistungen führt, können wir von Ihnen die bis dahin angefallenen Kosten, die von uns erbrachten Leistungen und die von uns gegenüber unseren Nachunternehmern zu leistenden notwendigen Zahlungen ersetzt bzw. vergütet verlangen.
Bei infektionsschutzrechtlichen, bevölkerungsschutzrechtlichen, ordnungsrechtlichen oder polizeilichen Beschränkungen des Vertragsgegenstandes (inkl. Reiseverbote, Beherbergungsverbote usw.), die kein Vertragspartner zu vertreten hat, wird widerleglich vermutet, dass die Durchführung des Vertrages zu geänderten Rahmenbedingungen unzumutbar ist und damit ein Fall der Ziffer 18.1 vorliegt.
18.2 Höhere Gewalt & andere Ereignisse außerhalb unseres Vertragsverhältnisses mit Ihnen
Soweit die Durchführung des diesem Auftrag zugrundeliegenden Projekts bzw. der zugrundeliegenden Veranstaltung für Sie oder Ihren Auftraggeber unmöglich geworden sind, nicht nur unwesentlich erschwert oder nicht nur unwesentlich beeinträchtigt oder nahezu unmöglich erscheint, gilt für unsere Vergütung § 648 BGB, gleich ob direkt oder in analoger Anwendung. Sollte durch eine Stornierungsvereinbarung für Sie geringere Kosten anfallen, so gelten diese.
Bei infektionsschutzrechtlichen, bevölkerungsschutzrechtlichen, ordnungsrechtlichen oder polizeilichen Beschränkungen des dem Vertrag zugrundeliegenden Projekts oder Veranstaltung (inkl. Reiseverbote, Beherbergungsverbote usw.) wird widerleglich vermutet, dass die Durchführung des Projekts und/oder der Veranstaltung zu geänderten Rahmenbedingungen unzumutbar ist und damit ein Fall der Ziffer 18.2 vorliegt.
Wenn einvernehmlich oder gerichtlich die Anwendbarkeit des § 313 BGB festgestellt würde, gilt in finanzieller Hinsicht mindestens die Rechtsfolge der Ziffer 18.1.
18.3 Maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung
Wenn Sie oder wir bei der Stornierung/Kündigung unseres Vertrages bzw. Absage der Veranstaltung als Grund die Sorge vor oder die Wahrscheinlichkeit des Eintritts Höherer Gewalt angeben, gilt folgendes:
Als maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung, ob tatsächlich Höhere Gewalt vorliegt oder nicht, wird der vertragsgemäße Zeitpunkt der Veranstaltung vereinbart. Handelt es sich um einen Zeitraum von mehr als 1 Tag, so gilt die rechnerische Mitte dieses Zeitraums.
Dies gilt also auch dann, wenn Sie vor dem Veranstaltungstermin die Veranstaltung aus Sorge vor einer Höheren Gewalt heraus absagen. Sie haben nachzuweisen, dass die Absage ausschließlich aus dem Grund der Möglichkeit des Eintritts der Höheren Gewalt erfolgt ist.
Stellt sich dann zu dem hier vereinbarten maßgeblichen Bewertungszeitpunkt heraus, dass Höhere Gewalt vorliegt, gilt die Vereinbarung zur Höheren Gewalt. Stellt sich zu diesem Zeitpunkt hingegen heraus, dass keine Höhere Gewalt vorliegt, gilt die Vereinbarung bzgl. der Stornierung/Kündigung.
Ist ein Veranstaltungs-/Reisetermin nicht benannt oder vereinbart, ist der Termin maßgeblich, der für die Ablieferung des Werkes oder die Vollendung der Dienstleistung vereinbart ist. Erfolgen Ablieferung des Werkes bzw. Vollendung der Dienstleistung in mehreren Teilschritten bzw. ist der Endtermin nicht identisch mit dem Zeitpunkt, an dem der überwiegende und wesentliche Teil der geschuldeten Leistung vereinbart ist, so gilt dieser Zeitpunkt.
In jedem Fall aber haben wir, insbesondere bis zur Klärung etwaiger Rechtsfragen, einen Anspruch auf Bezahlung aus Ziffer 18.1. Eine dementsprechende Zahlung durch Sie gilt nicht als Anerkennung der Höheren Gewalt und Verzicht auf etwaige andere Ansprüche gegen uns. Eine Annahme Ihrer Zahlung durch uns gilt nicht als Anerkennung der Höheren Gewalt und Verzicht auf etwaige darüberhinausgehende Ansprüche gegen Sie.
18.4 Höhere Gewalt u.a. im Verhältnis zwischen uns und unserem Nachunternehmer
Kann sich einer unserer Nachunternehmer auf Höhere Gewalt berufen und führt dieser die im Nachunternehmerverhältnis geschuldete Leistung deshalb nicht aus, so werden auch wir von unserer Leistungspflicht Ihnen gegenüber frei; es gelten im Übrigen die Ziffern 18.1 bis 18.3.
Wir werden uns um geeignete Ersatzleistungen bemühen, für deren Aufwand sich unsere Vergütung im Zweifel nach der vereinbarten Vergütung bemisst.
18.5 Vorhersehbarkeit
Beide Vertragspartner können sich auf Rechtsinstitute wie bspw. Höhere Gewalt oder Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen auch dann, wenn bei Vertragsschluss nicht mehr unvorhersehbar war, dass ein bestehendes oder bekanntes Ereignis zur Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit führen könnte; diese Vereinbarung steht vor dem Hintergrund, dass beide Vertragspartner berechtigterweise hoffen, dass auch bei bestehenden oder bekannten Ereignissen wie bspw. die Sars-CoV-2-Pandemie der Vertrag dennoch ausgeführt werden kann und soll.
18.6 Rechte und Pflichten nach Rücktritt
Es gelten nach dem Rücktritt im Übrigen die in Ziffer 22 geregelten Rechte und Pflichten.
19. Nichtleistung eines Leistungsträgers
19.1 Leistungsfreiheit bei Nichtleistung durch Leistungsträger
Soweit ohne das Vorliegen von Höherer Gewalt ein von uns zu verantwortender Leistungsträger eine geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erfüllen kann („Nichtkönnen“, z.B. Überbuchung des Hotels) oder will („Nichtwollen“, z.B. aufgrund Sicherheitsbedenken) und wir nachweisen können,
- diesen Leistungsträger sorgfältig ausgewählt zu haben,
- die Nichtleistung des Leistungsträgers nicht schuldhaft zu vertreten zu haben, sowie
- im Falle des Nichtwollens dieses Nichtwollen objektiv begründbar bzw. vertretbar und für die Sicherheit der Gäste, Mitwirkenden und/oder Beschäftigte notwendig ist oder war,
so werden wir von unserer Leistungspflicht Ihnen gegenüber frei, soweit wir Ihnen diese schulden.
19.2 Bemühen um Ersatzleistungen
Wir werden uns im Falle der Ziffer 19.1 um geeignete Ersatzleistungen bemühen.
19.3 Rechtsfolgen
Unser Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung für dieses Bemühen und Ihr Anspruch auf Schadenersatz gegen uns richten sich nach den folgenden beiden Bestimmungen:
Betrifft die Nichtleistung Ihren Risikobereich (vgl. Ziffer 3.8), so haben wir einen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung gemäß Ziffer 4.7.
Betrifft die Nichtleistung unseren Risikobereich, so haben wir keinen Anspruch auf angemessene Vergütung und Kostenerstattung; soweit eine Ersetzung möglich ist, gilt Ziffer 3.5. Soweit wir weder fahrlässig noch schuldhaft gehandelt haben, ist Ihr Schadenersatzanspruch auf den Betrag begrenzt, den der Leistungsträger, Nachunternehmer oder ein Versicherungsträger leistet. Im Übrigen gilt Ziffer 17.
20. Kündigung
20.1 Kündigung aus wichtigem Grund durch uns
Wir können den Auftrag kündigen, wenn uns die Zusammenarbeit mit Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung der vereinbarten Leistung und/oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (Kündigung aus wichtigem Grund). Ein solcher Grund liegt z.B. vor, wenn:
- eine fällige Zahlung von Ihnen bei uns nicht rechtzeitig eingegangen ist, soweit unsere Kündigung nicht zu einem Ausschluss oder einer Beeinträchtigung des Insolvenzverwalterwahlrecht gemäß § 103 InsO führt.
- Zahlungsverzug von Ihnen nach Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und nach Insolvenzeröffnung eintritt.
- bei Ihnen ein Wechsel der Gesellschafter erfolgt, die mehr als 50 % der Kapitalanteile bei Ihnen halten, soweit hierdurch unsere wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Interessen mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden (Change of Control).
- sich Umstände ergeben, die für uns bei Vertragsschluss unbekannt waren und die die Sicherheit der Veranstaltung, der Gäste, Mitwirkenden oder Beschäftigten gefährden und wir bei Kenntnis dieser Umstände den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätten oder wenn nur durch eine Kündigung die Gesundheit oder die Unversehrtheit eines Dritten gewährleistet bleibt.
- Mängel, die wir nicht zu vertreten haben, festgestellt werden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder Mängel festgestellt werden, die wir zu vertreten haben, soweit nur durch eine Kündigung die Gesundheit oder die Unversehrtheit eines Dritten gewährleistet bleibt.
- Sie gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen unterlassen, die der Sicherheit des von uns eingesetzten Personals (Lieferung, Aufbau, Service usw.) vor Ort dienen.
- Sie Umstände vorsätzlich verschwiegen haben, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder das Ausmaß des Leistungsumfangs und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder unserer Beschäftigten oder Gehilfen von Bedeutung sind, vor allem mit Blick auf Sicherheit und Rechtmäßigkeit.
- eine Veranstaltung durchgeführt wird oder werden soll, die in Art, Inhalt oder Umfang von der im Auftragsgegenstand genannten abweicht, dies für uns bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war und dadurch die sichere und rechtmäßige Durchführung der Veranstaltung, auch ggf. ergänzt um notwendige und zumutbare kurzfristige Maßnahmen, nicht gewährleistet ist, oder uns die Teilhabe an einer solchen Veranstaltung nicht zumutbar ist und wir bei Kenntnis der Abweichung den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätten.
- anzunehmen ist, dass sich die Veranstaltung, auf der Logos, Equipment oder Personal von uns präsent und anwesend sind, unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland bezieht, und/oder dabei Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder die sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken.
- Sie technische oder bauliche Anlagen betreiben, die nicht zulässig sind und dadurch wir oder unser Personal gefährdet sein können.
- Sie nicht örtliche Gegebenheiten schaffen, die vereinbart oder für eine termingerechte Lieferung oder Betreuung/Service vor Ort erforderlich sind. Darunter fallen z.B. Schotterzufahrten, Lastgrenzen der Zuwege, Entfernungen von der zuletzt zulässigen Parkmöglichkeit des Lieferfahrzeugs zum Lieferort, ebenso mangelnde Belastbarkeit des Bodens, Beleuchtung, Brandschutz, Fluchtwege, und eine Bereitstellung ist auch an der Bordsteinkante unmöglich oder mit Blick auf unser Eigentum nicht zumutbar.
- sich die zuständigen Behörden und Polizeien anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und uns die Aufrechterhaltung des Vertrages aus diesem Grund nicht zumutbar ist.
- eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung untersagt.
Kündigen wir nicht aus einem vorstehend genannten Grund, ist diese Nichtkündigung kein Anerkenntnis oder keine Akzeptanz der Sach- und Rechtslage und schließt die Geltendmachung weiterer Rechte nicht aus.
Liegt ein Ereignis im Sinne der Ziffer 18 vor, haben die dortigen Regelungen Vorrang gegenüber der Kündigung.
20.2 Kündigung aus wichtigem Grund durch Sie
Sie können den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks und/oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.
Im Übrigen ist eine Kündigung ausgeschlossen.
20.3 Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung
Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes unwahrscheinlich ist, ein weiteres Festhalten am Vertrag für den kündigenden Vertragspartner nicht zumutbar ist und die Kostentragung der durch das Abstellen der Kündigungsgründe entstehenden Mehrkosten (Vergütung, Kosten) durch den anderen nicht zumindest anerkannt wird. Betrifft der Kündigungsgrund den Körper, die Gesundheit oder das Leben von Menschen, dann muss die Sicherstellung des Abstellens oder Nichteintritts zweifelsfrei sein.
20.4 Vergütungsanspruch nach einer Kündigung
Kündigen wir aus wichtigem Grund, den Sie und wir nicht zu vertreten haben, gilt für unsere Vergütung und Kosten § 648 BGB entsprechend.
Kündigen Sie aus wichtigem Grund, so haben wir einen Anspruch auf die Vergütung, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil unserer Leistung entfällt.
20.5 Rechte und Pflichten nach Kündigung
Es gelten nach der Kündigung im Übrigen die in Ziffer 22 geregelten Rechte und Pflichten.
21. Terminsverlegung
Eine Termins- oder Ortsverlegung ist im Einvernehmen beider Vertragspartner möglich.
Es gelten vorrangig die folgenden Bestimmungen auch dann, wenn sie bei der Verlegung nicht ausdrücklich erwähnt bzw. vereinbart und soweit sie bei der Verlegung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurden.
21.1 Geltung unserer AGB
Wird der Projekt- oder Veranstaltungstermin verlegt, gelten für den neuen Termin diese AGB fort, auch dann, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
21.2 Fristen, Termine
Im ursprünglichen Vertrag bzw. in diesen AGB genannte bzw. vereinbarte Fristen beginnen diese durch eine Verlegung mit Ausnahme der Verjährungsregeln in Ziffer 15.7 nicht neu oder nochmals; so gelten jegliche hier in den AGB oder in individuellen Verträgen/Angeboten vereinbarte Fristen bzw. Termine weiterhin bezogen auf den ursprünglichen zuerst vereinbarten Termin, soweit nicht auch diese Fristen bzw. Termine ausdrücklich schriftlich neu vereinbart werden.
21.3 Preiserhöhungen
Soweit dann nicht anders vereinbart, können wir auch fest vereinbarte Preise (unsere Vergütung und Kosten Dritter) anpassen, soweit für die Verlegung die Preise gestiegen sind. Soweit wir nachweisen können, dass allein durch die Terminsverlegung die fest vereinbarten Preise gestiegen sind, entfallen die Voraussetzungen der Ziffer 4.10.
21.4 Unser Mehraufwand
Haben wir durch die Verlegung einen organisatorischen Mehraufwand, so können wir diesen entsprechend der Ziffer 4.7 abrechnen.
22. Ansprüche, Rechte und Pflichten nach Vertragsende
Die folgenden Ansprüche, Rechte und Pflichten bestehen ausdrücklich dann (wieder oder neu auflebend), wenn der Vertrag vorzeitig beendet wurde oder regulär beendet ist.
22.1 Abwicklungsarbeiten
Notwendige Tätigkeiten, die die Abwicklung und Beendigung des Auftrages bedingen, sind von Ihnen gesondert zu vergüten und zu bezahlen, soweit wir die Abwicklungsarbeiten nicht schuldhaft zu vertreten haben; im Zweifel gelten die für den eigentlichen Auftrag vereinbarten Vergütungssätze entsprechend. Dazu gehören auch die Kosten für anwaltliche oder sonstige fachmännische Beratung, die nicht bereits Gegenstand des Auftrages ist/war und die notwendig sind, den Auftrag fachgerecht abzuwickeln und zu beenden.
22.2 Gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes
Nach einer Kündigung, Stornierung oder nach einer sonstigen vorzeitigen Vertragsbeendigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt des Vertragsendes bzw. Leistungseinstellung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat. Unseren Aufwand an dieser Feststellung können wir vergütet verlangen, soweit nicht wir die Vertragsbeendigung zu vertreten haben.
22.3 Kostenerstattung/Rückzahlung an Sie
Wir sind berechtigt, wenn wir die Abwicklung nicht schuldhaft zu vertreten haben, diese um den Zeitraum auszusetzen, der für die Gesamtberechnung inkl. der Zusammenstellung und Klärung sämtlicher Kostenpositionen notwendig ist, wenn die Nichtaussetzung für uns unzumutbar ist. Soweit weniger als 50 % dieser Kostenpositionen noch zu klären sind, nehmen wir die Rückabwicklung bzgl. des anderen Teils vor. Für den Zeitraum dieser Aussetzung gilt auch die Verjährung als gehemmt.
Sie haben einen Anspruch auf Auskunft über unsere Bemühungen bzgl. der Zusammenstellung und Klärung, die wir auch über eine Bestätigung bzw. einen Bericht eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers leisten können.
Für den Fall der Erstattung der von Ihnen bezahlten Vorschüsse an Nachunternehmer verweisen wir auf Ziffer 4.13.
22.4 Urheberrechte und andere Schutzrechte (siehe Ziffer 9)
Soweit Sie trotz Eintritt der Höheren Gewalt oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder sonstiger vorzeitiger Auflösung des Vertrages unsere Leistungen umfangreicher nutzen als bis zum Vertragsende tatsächlich vergütet bzw. bezahlt (z.B. nach Eintritt der Höheren Gewalt wird ein Werk von Ihnen verwertet), so haben wir einen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung, der dem Umfang der von Ihnen genutzten Leistungen entspricht.
Soweit zu Gunsten von Urhebern auch nach Vertragsende gesetzliche Auskunftsrechte bzw. -pflichten entstehen bzw. zu erfüllen sind (siehe bspw. § 32d UrhG) gelten zeitlich unbefristet die Pflichten aus diesen AGB entsprechend bzw. leben neu auf. Dies gilt entsprechend auch für finanzielle Nachforderungen von Urhebern (siehe bspw. §§ 32, 32a UrhG) und andere gesetzliche Ansprüche, da diese im Regelfall nicht abdingbar, mithin auch nicht auszuschließen sind.
Dies gilt für andere Schutzrechte entsprechend.
22.5 Verschwiegenheit, Geheimnisse (siehe Ziffer 13)
Nach Vertragsende werden wir die von Ihnen erhaltenen Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse löschen, vernichten oder zumindest den Zugang für Personen, die nicht notwendigerweise Zugriff darauf erhalten müssen, sperren.
Dies gilt nicht für Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse, die wir aufgrund gesetzlicher Pflichten aufbewahren müssen (z.B. aufgrund steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten) oder aufgrund vertragsrechtlicher Nachweismöglichkeiten in angemessenen Umfang aufbewahren möchten (z.B. um einen Nachweis über getätigte Leistungen erbringen zu können). Sie können Auskunft über die aufbewahrten Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse verlangen. Ist der Grund der Aufbewahrung weggefallen, werden wir die Löschung bzw. Vernichtung unverzüglich vornehmen. Diese Pflichten gelten umgekehrt auch für Sie.
Sie können verlangen, dass wir die Inhalte, die wir nach vorstehendem Absatz aufzubewahren vorhaben, doch löschen bzw. herausgeben; müssen wir Ihnen gegenüber Ansprüche bzw. Leistungen nachweisen und sind für eine Beweisführung auf diese Inhalte angewiesen, so verzichten Sie auf ein Bestreiten, soweit Sie nicht als Gegenbeweis besagte Inhalte vorlegen. Müssen wir Ansprüche bzw. Leistungen gegenüber Dritten nachweisen, und sind für eine Beweisführung auf diese Inhalte angewiesen, so können wir verlangen, dass uns die Inhalte zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden, soweit nicht nach Abwägung im Einzelfall die Zurverfügungstellung für Sie im Verhältnis zu unseren Interessen in hohem Maße unzumutbar ist.
23. Schlussbestimmungen
23.1 Zurückbehaltung
Sie sind nicht berechtigt, gegen uns ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertragsverhältnis stammenden Anspruchs, auszuüben.
23.2 Aufrechnung
Ein Aufrechnungsrecht gegen uns steht Ihnen nur zu, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Sie sind zur Wahrung allseitiger Interessen verpflichtet, bei einer von Ihnen behaupteten Aufrechnungslage die fällige Vergütung und Kosten auf ein Treuhandkonto einzuzahlen. Der Treuhänder ist zu verpflichten, bei rechtskräftig festgestelltem oder anerkanntem Wegfall der Aufrechnungslage die verwalteten Zahlungen in Höhe der fälligen Beträge an uns auszuzahlen, und bei rechtskräftiger oder anerkannter Feststellung der Aufrechnungslage an Sie zurückzuzahlen. Derjenige, der die treuhänderische Verwaltung verursacht hat, trägt die Kosten der Treuhand. Zusätzliche Zinsen durch den Verzug kann der jeweils empfangsberechtigte Vertragspartner vom anderen nicht verlangen. Soweit keine Einzahlung auf die Treuhand vorgenommen wird, wird vermutet, dass auch keine zulässige Aufrechnungslage besteht, solange wir den der Aufrechnung zugrundeliegenden Anspruch nicht anerkannt haben oder er rechtkräftig festgestellt ist.
23.3 Abtretung
Die Abtretung von nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit wir ein schützenswertes Interesse an dem Ausschluss haben oder Ihre berechtigten Belange an der Abtretbarkeit unsere berechtigten Belange an der Nichtabtretbarkeit nicht überwiegen.
23.4 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus unserem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
23.5 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Verhältnis mit Ihnen ist unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, den Gerichtsstand an Ihrem Geschäftssitz zu wählen.
23.6 Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
23.7 Sprachwahl
Sollten diese Allgemeinen Bedingungen neben der deutschen Sprache in eine andere Sprache übersetzt sein, hat im Zweifel die deutsche Sprachversion Vorrang.
23.8 Geltungserhaltung der AGB bzw. einzelner Klauseln
Sie und wir sind verpflichtet, dann, wenn einzelne oder mehrere Regelungen aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksam oder nichtig sind oder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht, durch eine wirksame Regelung ersetzen bzw. die Lücke ausfüllen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaften Gehalt der unwirksamen oder nichtigen Regelung und dem Vertragszweck entspricht.
§ 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausgeschlossen.
Beruht die Unwirksamkeit einer Regelung auf einem in ihr festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Termin oder Frist), so ist diese Regelung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.
Stand der AGB: 28.11.2022